Menschen beteiligen 

Beteiligungssatzung kann ein Weg sein

03.12.‘16

Viele Städten und Gemeinden haben eine

Es gibt sie in München, in Spree am Walde, in Gießen, in Görlitz, in kleinen Dorf Weyarn in Bayern und hoffentlich demnächst auch in Ottersberg: Eine Beteiligungssatzung. Darin wird die stärkere Beteiligung von Bürgern von Seiten der Gemeinde nicht nur gefordert, sondern auch geregelt. Konkret: Die Gemeinde legt fest, dass die Bürger mehr Möglichkeiten der Teilhabe an politischen Entscheidungen haben. Die FGBO will in einem Leitantrag das Thema Beteiligungssatzung auf die Agenda setzen.

Beteiligung erleichtert Entscheidungsfindung

„Bürgerbeteiligung wird verstanden als Ergänzung der repräsentativen Demokratie auf kommunaler Ebene. Sie dient dazu, das Verhältnis zwischen Bürger/innen, Verwaltung und Politik zu verbessern, indem sie im Sinne der demokratischen Willensbildung dazu beiträgt, im Wege wechselseitiger Diskussionen von Handlungsalternativen zur Entscheidungsfindung beizutragen", heißt es beispielsweise in den Leitlinien der Stadt Gießen zur Beteiligungssatzung. Für die Gießener gehört dazu, dass die Bürger umfassende Informationen als Entscheidungsgrundlage für mögliche Beteiligungswünsche, ausreichende Kommunikation und entsprechende transparente Angebote und Formen erhalten, in denen Mitwirkung der Bürger/innen an städtischen Vorhaben wie auch Selbstorganisation von Bürgerinteressen stattfinden kann.

Weyarn

Auch in der bayerischen Gemeinde Weyarn hat man eine Bürgerbeteiligungssatzung verabschiedet. „Ziel der Gemeinde war und ist die aktive Mitwirkung ihrer Bürger. Gerade durch aktive Bürgerbeteiligung können die tatsächliche Probleme und Wünsche
der Gemeindebürger angemessen erfasst und behandelt werden. Zugleich stärkt die Beschäftigung mit der eigenen Gemeinde das Bewusstsein der Menschen für den näheren Lebensbereich", heißt es darin.

Görlitz

In der Stadt Görlitz sind vier Handlungsfelder inhaltlicher Kern der Beteiligungssatzung, die im vorgeschlagenen Tempelmodell die Säulen bilden und weitreichend sind: 1. Beteiligung an der Aufstellung des Haushaltes 2. Vorhabenbezogene Beteiligung 3. Stadtteil- und ortschaftsbezogene Beteiligung 4. Zielgruppenorientierte Beteiligung.
Mit einer Beteiligung an der Aufstellung des Haushaltes soll auf eine frühzeitige und aktive Einbeziehung der interessierten Bürgerschaft bereits in der Erarbeitungsphase des Haushaltes abgezielt werden (s. hierzu www.buergerhaushalt.org.)
Die Stadtteil- und ortschaftsbezogene Beteiligung soll den Bürgern die Möglichkeit geben, in einem klar definierten Rahmen und Verfahren und ausgestattet mit einem überschaubaren Budget, Entscheidungen für ihr unmittelbares Lebensumfeld treffen zu können. Sei es die Anschaffung einer Bank oder eines Spielgerätes, die Unterstützung eines Straßenfestes, eine Stadtteilzeitung, eine gewünschte Bepflanzung o.ä. Damit könnten auch in Ottersberg Ortsteile wie beispielsweise am Bahnhof, in dem sich viele Bürger vom Kernort abgehängt fühlen, besser in den Ort integriert werden. Natürlich gibt es das gesamte Vorhaben nicht zum Nulltarif. Im Rahmen der stadtteilbezogenen Bürgerbeteiligung ist eine Kontaktstelle erforderlich, an die sich Bürger wenden können. Die ehrenamtlichen Stadtteilvertreter werden möglicherweise in der Lage sein, Nachrichten, die per E-Mail eingehen in zumutbaren Zeiträumen zu behandeln und zu beantworten. Eine Koordinierungsstelle, bei der telefonisch Anliegen vorgetragen werden, wird ehrenamtlich allerdings kaum leistbar sein. Auch ist zu bezweifeln, dass ehrenamtlich Tätige bereit sind, ihre Privatadresse für die postalisch Adressierung von Bürgeranliegen zur Verfügung zu stellen. In Görlitz geht man beispielsweise davon aus, dass als Personalressource eine Vollzeitstelle erforderlich sein wird, um den anfallenden Informations-, Kommunikations- und Organisationsaufwand zu bearbeiten. Die zu schaffende Stelle soll hier aus dem vorhandenen Personalbestand der Verwaltung besetzt und im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit angesiedelt werden.

Kinder und Jugendliche

Außerdem werden in der Beteiligungssatzung auch der Ablauf von Einwohnerversammlungen geregelt und die Fragen geklärt, wie die Verwaltung diese unterstützen kann. Im brandenburgischen Fürstenwalde/Spree wird beispielsweise über die Satzung vorgegeben, dass es mindestens einmal im Jahr eine Kinder- und Jugendkonferenz für die Anwohner unter 21 geben soll, in der die Anliegen der Jugendlichen angesprochen werden.

Die genannten Beispiele sind bereits konkret und in den genannten Ortschaften realisiert.

Allesamt haben zum Ziel, dass der Prozess der notwendigen politischen Entscheidungen transparent bleibt. Außerdem könnten durch eine verbesserte und geregelte Bürgerbeteiligung das kulturelle und historische Bewusstsein der Einwohner einer Gemeinde gestärkt werden.

Die FGBO will auf diese Weise den Weg zu einer solidarischen Bürgergesellschaft gehen, in der Eigenverantwortung gestärkt wird und das Gemeinwohl im Vordergrund steht.

von Uwe Dammann

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Übrigens:

"Wer nichts waget, der darf nichts hoffen."

Friedrich Schiler

Wer ist eigentlich:

Dr. Walter Vorderstraße

Pneumologe, Jahrgang 1953, große Familie mit Tochter, Schwiegersohn und Enkel
Aus dem Münsterland kommend seit 1999 in Fischerhude lebend.

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